Aus der Kirchenverfassung Art. 64:
"Der Oberkirchenrat/die Oberkirchenrätin ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden des Kirchenkreises berechtigt."

"Der Oberkirchenrat/die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis hat für den Kirchenkreis insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er/sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündet wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  • er/sie  führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen und den anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
  • er/sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich; er/sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
  • er/sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
  • er/sie führt die Dekane und Dekaninnen in ihr Amt ein, tauscht mit ihnen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben."

"Der Oberkirchenrätin/dem Oberkirchenrat obliegt ... die Ordination und die Visitation im Kirchenkreis. Sie/er hat das Recht, Einweihungen vorzunehmen."